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Tarifvertrag

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Tarifvertrag Artikel

Der Tarifvertrag ist in Deutschland ein Vertrag in Schriftform, abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien. In der Schweiz heisst es Gesamtarbeitsvertrag, in Österreich Kollektivvertrag .

- Dies sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften andererseits. Ein Vertrag mit ca. einem Arbeitgeber auf der einen Seite bezeichnet sich Firmen- oder Haustarifvertrag.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung in der Pflege (Kohlhammer PflegeManagement) Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung in der Pflege Sehr übersichtlich, leicht verständlich. Für Neueinsteiger in der Pflegedienstleitung sehr zu empfehlen.

Geltungsbereich

Ein Tarifvertrag ist ca. dann auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar, wenn der Betrieb in den fachlichen und regionalen Bereich des Tarifvertrages fällt und wenn beide Vertragsparteien Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sind (der Arbeitgeber also in dem Arbeitgeberverband, der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft). Dann gilt er aber "unmittelbar" (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und "zwingend" (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zu dem Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind). Unabhängig davon kann jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbart werden (sog. Bezugnahmeklausel).
Ein Sonderfall ist die sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag - häufig Flächentarifvertrag - geschlossen wurde, beendet nicht die Bindung an den Tarifvertrag. Bis zu dem Ende seiner Laufzeit herrscht auch zusätzlich die tarifliche Friedenspflicht, das heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig. Selbst nach Ablauf des Verbandstarifvertrags hat dieser noch Nachwirkungen bis eine neue Abmachung getroffen ist.

Geht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitsnehmers in dem Fall eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber über, werden die in dem Veräußererbetrieb geltenden Tarifverträge gem § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__613a.html) Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags, wenn der Erwerber nicht seinerseits tarifgebunden ist.

Viele Arbeitnehmern werden vom Arbeitgeber einem Tarifvertrag entsprechend behandelt (also auch so bezahlt), obwohl sie nicht Mitglied in einer Gewerkschaft sind. Der Grund liegt darin, solchen Arbeitnehmern keine zusätzliche Motivation zu geben, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden, denn Gewerkschaftsmitgliedschaft des Arbeitnehmers ist eigentlich Voraussetzung für die zwingende Anwendbarkeit eines entsprechenden Tarifvertrags.

Buch-Tipp: Brüder des Terrors. Ich war Mitglied einer Al Quaida-Zelle. Ist es möglich. . . ? Auf jeden Fall eine sehr, sehr spannende Geschichte, auch wenn einige Fragen bleiben. Ist es möglich, daß der Autor, obwohl bekannt als "anti-islamitischer" Autor nicht enttarnt wird? Wie lebt er jetzt weiter, nach dem er sein Buch veröffentlicht hat?Andererseits, wenn die Geschichte ca. einigermaßen stimmt, wirft sie wohl...

Abweichungen

Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen, sind ca. zulässig, wenn dies ausdrücklich in dem Tarifvertrag vereinbart ist (siehe Öffnungsklausel, Unabdingbarkeit und Günstigkeitsprinzip).

Buch-Tipp: Corporate Governance in Genossenschaften. Funktionalität und Zukunftsfähigkeit Hochinteressant Gut geschrieben, vermittelt einen Eindruck von der Theorie und gelebter Wirklichkeit in den Genossenschaftsbanken.

Tarifautonomie

Tarifverträge handeln die Tarifpartner (die Tarifvertragsparteien) alleine aus. Es herrscht in Deutschland Tarifautonomie. Das heißt, keiner darf den Tarifpartnern über Zustandekommen und Inhalt eines Tarifvertrags etwas vorschreiben oder gar durch Gesetz verordnen.

Buch-Tipp: Employer Branding Mit wissenschaftlicher Fundierung zu mehr Professionalität in dem Personalmarketing Endlich ein Beitrag zu dem Personalmarketing, der neben einem praxisorientierten Phasenschema zu dem Aufbau einer Arbeitgebermarke eine angemessene wissenschaftliche Fundierung der vorgestellten Ansätze und Maßnahmen zu dem Employer Branding bietet. Die Arbeit empfiehlt sich...

Inhalt

Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil).
Er enthält aber auch Rechtsnormen über den Inhalt, Abschluss und Beendigung (z.B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen (normativer Teil).

Buch-Tipp: Employer Branding. Arbeitgebermarken erfolgreich aufbauen gut strukturiert und auch prakt. Darstellung Das Buch behandelt ein sehr aktuelles Thema und ist besonders darum interessant, weil ein neuartiges Konzept erarbeitet und ausführlich vorgestellt wird. Es ist verständlich und gut strukturiert geschrieben bzw. aufgebaut. Als ein weiterer Pluspunkt des Buches ist zu vermerken, dass es nicht ca. eine...

Arten

Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:

In Manteltarifverträgen werden grundlegende Fragen nämlich allgemeine Arbeitsbedingungen wie Urlaub und Arbeitszeiten geregelt. In dem Rahmentarifvertrag wird eine Eingruppierung der Arbeitnehmer in Lohn- und Gehaltsgruppen vorgenommen. Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträgen) regeln die zu leistenden Vergütungen für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Der Flächentarifvertrag gilt wie der Name schon sagt für ein regional begrenztes Gebiet und der Firmentarifvertrag gilt für eine einzelne Firma oder ein einzelnes Unternehmen.

Buch-Tipp: Jobguide Engineering Sehr hilfreich bei der Jobsuche Es ist exakt wie Frau Eicker in der Einleitung schreibt, als Ingenieur ist man bei der Jobsuche voll und ganz auf die großen Maschinenbau-Unternehmen, die Automobilhersteller und deren Zulieferer ausgerichtet und beachtet nicht, dass es auch in anderen Branchen interessante Arbeitsstellen für Ingenieure gibt. 200...

Weblinks

siehe auch: Gesamtarbeitsvertrag, Günstigkeitsprinzip


Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

Weiteres zu dem Artikel Tarifvertrag

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